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Gemäß §91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 24.6.1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.5.1996 (GVBl. 1 S. 173), hat der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 25.05.2000 die folgenden besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Informatik erlassen:
Inhaltsübersicht
§1 Zweck der Prüfung
§2 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung
§3 Zulassungsvoraussetzungen
§4 Durchführung der Prüfungen
§5 Bewertung der Prüfungsleistungen
§6 Prüfungswiederholung
§7 Übergangsbestimmungen
§1 Zweck der Prüfung
Die Zwischenprüfung bildet den erfolgreichen
Abschluß des Grundstudiums in den Lehramtsstudiengängen im Fach
Informatik.
Durch die Zwischenprüfung soll der Prüfling
nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, d.h.,
daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Fachs Informatik,
ein methodisches Instrumentarium und einen systematischen Überblick
angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg
zu betreiben.
§2 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung
(1) Für das Lehramt an Gymnasien mit dem Fach
Informatik als Fach I besteht die Zwischenprüfung aus folgenden Teilprüfungen:
§3 Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zu den einzelnen Teilprüfungen
gem. §2 ist zu mindestens einem der Prüfungsinhalte der Teilprüfung
ein Leistungsnachweis vorzulegen.
Für die Zulassung zur Teilprüfung "Programmierung"
ist ferner je ein Leistungsnachweis über den erfolgreichen Abschluß
der Lehrveranstaltungen Rechner- und Netzbetrieb 1 und 2 vorzulegen.
Ferner gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zwischenprüfungsordnung
für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam
vom 5.5.1994.
§4 Durchführung der Prüfungen
(1) Die Teilprüfungen gem. §2 werden als
mündliche Einzelprüfungen durchgeführt.
(2) Die Prüfungsdauer je Teilprüfung beträgt
30 Minuten.
§5 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Für die Teilprüfungen gem. §2
werden Einzelnoten erteilt.
(2) Die Zwischenprüfung ist nur dann bestanden,
wenn alle Teilprüfungen mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet
wurden.
(3) Im Zwischenprüfungszeugnis werden die Teilprüfungen
separat ausgewiesen. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen
Mittel der Teilnoten.
§6 Prüfungswiederholung
(1) Ist eine Teilprüfung nicht bestanden, so
kann diese bis zu zweimal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb
von sechs Monaten abzulegen.
(3) Bleiben einzelne Teilprüfungen auch nach
den Wiederholungsprüfungen nicht bestanden, so ist die Zwischenprüfung
endgültig nicht bestanden.
§7 Übergangsbestimmungen
(1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten
am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen
der Universität Potsdam in Kraft.
(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden,
die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Lehramtsstudium des Faches Informatik
immatrikuliert werden. Für die übrigen Studierenden gilt sie
auf unwiderruflichen Antrag.
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